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Es gibt in der Schweiz weder Zulassungsbedingungen für Ausbildner und Ausbildungsstätten noch Gesetze, welche die Verantwortlichkeiten von Ausbildnern für PSAgA spezifisch regeln würde. Demnach wird bei Unfällen jeder Fall individuell analysiert und beurteilt - auch bezüglich Umfang und Qualität der Ausbildung (Vergl. VUV Art. 5 & 8).
Entsprechend liegt es in der Eigenverantwortung der Ausbildungsanbieter und deren Ausbildner, gewisse Mindestanforderungen bezüglich Fachwissen und Ausbildungsinfrastruktur zu erfüllen.
Erfahrungsgemäss benötigt man für eine seriöse Ausbildung der Mitarbeiter mindestens einen Tag in einer vorbereiteten Umgebung und einem erfahrenen und vorbereiteten Ausbildner.

Aufgrund regelmässiger Anfragen interssierter Personen wurden hier rudimentär die Anforderungen an eine Ausbildungsstätte zusammengestellt.
(vor allem ist aber gesunder Menschenverstand und Verantwortungsbewusstsein gefragt)

Grundanforderungen an die Ausbildner:  (Details zu finden hier)
1. Die Gruppengrösse pro Ausbildner darf maximal 6-8 Personen betragen.
2. Ein Ausbildner muss sich seiner Verantwortung vollumfänglich bewusst sein und über das notwendige Fachwissen (PSAgA & Anwendungsfall) und Erfahrung verfügen.

Grundanforderungen an die Ausbildungsinfrastruktur:

  • Die Praxisübungen müssen in einer sicheren Umgebung stattfinden können und müssen wo technisch möglich Systemredundant ausgeführt werden.
  • Die Sicherheit der Teilnehmer muss immer gewährleistet sein. Z.B. Absturzkanten sind für die übrigen Kursteilnehmer zu sichern
  • Damit das nötige Fachwissen praxisnah vermittelt werden kann, muss die Ausbil-dungsstätte über die nötige Infrastruktur verfügen: So sollen mit branchenspezifischen Situationen
    (z.B. Steildach für Dachdecker, Schacht für Liftmonteur, Kran für Kranmonteur) usw. ausgestattet und dem Ausbildungsziel stufengerecht angepasst sein.
  • Die für die Ausbildung notwendigen Systeme und Komponenten müssen zum Üben und Begutachten in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
  • Die klimatischen und akustischen Bedingungen müssen einen erträglichen Lernbe-trieb ermöglichen
  • Ausbildungsplätze vor Witterung geschützt (Sicherheit steht im Vordergrund).
  • Akustisch geeignet (geringer Lärmpegel, wenig Störgeräusche)
  • Rettung der Teilnehmer muss jederzeit möglich sein. Mögliche Rettungen sind zu planen und in jedem Arbeitsbereich oder Übungsbereich durch Anschlagpunkte in ausreichender Menge zu versehen.
  • Teilnehmer sind für die gesamte Ausbildungsdauer freigestellt (kein "learning on the job" / kein Einfluss vom Tagesgeschäft)

Diese Auflistung ist nicht abschliessend.

Weitere Infos:

www.suva.ch/psaga
www.suva.ch/anschlageinrichtungen